ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

zone14 GmbH, FN 562823g

Meldemannstraße 18, A-1200 Wien

  1. Definitionen und Dokumentenhierarchie

  1. Die nachgenannten Begriffe haben im Rahmen des Vertragsverhältnisses folgende Bedeutung:

Fair-Use-Bedingungen

Die Nutzung der AI-basierten statistischen Auswertung von Videodaten im Ausmaß von maximal 7200 Minuten/Vertragsjahr, das entspricht rund 6 Spielen im Monat.  

Fremdservices

Bei der Bereitstellung der Dienste greift der Provider auf Services dritter Serviceanbieter („Drittanbieter“) zu. Es handelt sich dabei (je nach Angebot) unter anderem um folgende Fremdservices: Telekommunikationsservices, Server- und Hosting-Services, E-Mail-Services, Zahlungsdienste.

Go-Live

Der Zeitpunkt der Freischaltung der Services für den Kunden nach der Installation und Kalibrierung der Hardware, im Falle der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden (siehe insbesondere Punkt 6.2. und 6.3) bei der Installation der von der zone14 GmbH zuletzt vorgeschlagene Abnahmetermin.

Hardware

Zwei hochauflösende IP-Kameras und die „zone14-Box“ (samt digitaler Installationsanweisung)

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein von außen her auf die Services einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.

KI

Künstliche Intelligenz

Kunde

Der im Angebot des Providers benannte Vertragspartner.

Leistungspaket

Der Provider bietet Services in unterschiedlichen Leistungsumfängen und Funktionen an. Ein Wechsel auf ein höherwertiges Leistungspaket ist im Einvernehmen möglich.

Provider

zone14 GmbH, FN 562823g

Meldemannstraße 18, A-1200 Wien

Services

Der Provider stellt dem Kunden den Online-Zugriff auf seine

  • seine Sport-Analyse-Software und

  • seine KI-basierte statistische Auswertung von Video-Aufnahmen

bereit.

Servicevertrag

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Provider aus der Nutzung der Services.

Supportzeit

Der Support des Providers erfolgt an österreichischen Arbeitstagen (nicht aber am 24. und 31.12.) zwischen 9 und 17 Uhr CET bzw. CEST.

Tickets

Die Meldungen von Störungen oder Anfragen zum Service durch den Kunden.

Time & Material

Die Verrechnung erfolgt im Nachhinein nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung zum vereinbarten Stundensatz zzgl. den projektnotwendigen Fremdkosten und Spesen.

Updates

Kleinere Funktionserweiterungen und Fehlerbehebungen (Patches) werden dem Kunden während der Vertragslaufzeit ohne zusätzliche Kosten bereitgestellt.

Upgrades

Umfangreichere Funktionserweiterungen der den Services zugrunde liegenden Software (sowohl innerhalb des Leistungspaketes als auch in höheren Leistungspaketen).

Vertragsjahr

Das Vertragsjahr beginnt mit dem Go-Live und endet am Vortag des Go-Lives im Folgejahr.

  
  1. Der Servicevertrag zwischen den Vertragsparteien besteht aus den nachgenannten Vertragsdokumenten. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Falle von Widersprüchen das speziellere Dokument dem generellen wie folgt vorgeht:

  1. Angebot (für die Services oder Dienstleistungen) samt Leistungsbeschreibung;

  2. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Sämtliche Regelungen dieser AGB stehen unter dem Vorbehalt, dass im Angebot keine ausdrücklich abweichende Regelung getroffen wurde;  

  3. Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) oder Vereinbarung über die gemeinsame Datenverarbeitung gemäß Art 26 DSGVO: Ausschließlich zur Erfüllung der regulatorischen Voraussetzungen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit kommt diesen Vertragsdokumenten der Vorrang vor den anderen zu.

  1. Sollten im Vertragsverhältnis auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sein, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  1. Geltungsbereich der AGB                         

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden einerseits und dem Provider andererseits aus dem Servicevertrag.

  2. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB.

  3. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Provider hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  5. Der Provider widerspricht den AGB des Kunden hiermit ausdrücklich.

  6. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn er den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

  7. Die vorliegenden AGB sind für den Einsatz gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher sind, konzipiert.  

  1. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand des Servicevertrages ist die Bereitstellung der (vom Kunden selbst zu installierenden) Hardware und die online Bereitstellung des Zugriffs auf die Services unter Einhaltung der Fair-Use-Bedingungen.

  2. Der Provider ist verpflichtet, die den Services zugrunde liegende Software zu warten und aktuell zu halten.

  3. Der Provider räumt dem Kunden keine urheberrechtlichen Lizenz-, Verwertungs-, Nutzungs- oder Bearbeitungsrechte an der dem Service zugrunde liegenden Software ein.

  1. Urheberrechte an den Bild-/Tonaufnahmen

  1. Der Provider ist Film- und Laufbildhersteller im Sinne der §§ 38 und 73 (2) UrhG. Ihm stehen daher, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt wird, an den Bild- und Tonaufnahmen die umfassenden und exklusiven Eigentums-, Verwertungs-, Bearbeitungs- und Nutzungsrechte zu.

  2. Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, die Bild-/Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken von Medienunternehmen oder Mediendiensten zu verwerten.    

  3. Der Provider räumt dem Kunden die Werknutzungsbewilligung ein, die Bild-/Tonaufnahmen des Providers

  • zur Berichterstattung über seine eigenen Leistungen auf seinen eigenen Social-Media-Kanälen zu verwerten und

  • im Rahmen der Services des Providers zu nutzen.

  1. Datenschutzrechtliche Positionen

  1. Der Provider erklärt, das österreichische/europäische Datenschutzrecht einzuhalten und dem Kunden ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung zu bieten.

  2. Der Provider ist für den Kunden als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der Art 4 Nr. 8 und Art 28 ff DSGVO tätig, weshalb zwischen den Vertragsparteien ein ergänzender Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen ist.

  3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Kunde als Verantwortlicher verpflichtet ist, die Spieler von der personenbezogenen Verarbeitung zu informieren und deren Einwilligung einzuholen.

  4. Dem Provider ist es ein großes Anliegen, die personenbezogenen verarbeiteten Daten dem betroffenen Spieler zugänglich zu machen und ihm so die Hoheit über diese Daten zu geben. Der Kunde gestattet dem Provider, die im Interesse des Vereins über einen einzelnen Spieler personenbezogen verarbeiteten Daten auch dem betroffenen Spieler zugänglich zu machen. Der betroffene Spieler kann sich zu diesem Zweck beim Provider registrieren und vollen Zugriff auf seine Daten erhalten. In dem Fall entsteht zwischen dem Spieler und dem Provider ein separates Registrierungsvertragsverhältnis und werden die personenbezogenen Daten des Spielers fortan in gemeinsamer Verantwortung gemäß Art 26 DSGVO verarbeitet, weshalb zwischen den Vertragsparteien einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit abzuschließen ist.

  5. Der Kunde gestattet dem Provider ferner, die erhobenen Daten zu anonymisieren und insbesondere zu Zwecken des Trainings des KI zu verwenden.        

  6. Die Entstehung der Verwertungsrechte beim Provider als Medieninhaber und Mediendienst zu journalistischen Zwecken erfolgt auf der Rechtsgrundlage der Freiheit der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art 13 StGG und Art 10 EMRK). Gemäß § 9 DSG finden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes zu journalistischen Zwecken das Datenschutzgesetz keine, von der DSGVO nur die Kapitel I., VIII., X. und XI. Anwendung.

  1. Hardware

  1. Zur Nutzung der Services des Providers ist Video-Material erforderlich. Sofern der Kunde über keine eigene kompatible Videolösung in der Sportstätte verfügt, stellt der Provider dem Kunden die Hardware zur Verfügung. Die vom Provider bereitgestellte Hardware bleibt dessen Eigentum.

  2. Dem Kunden obliegt es, die Hardware ordnungsgemäß gemäß der Installationsanweisungen zu installieren, vor dem Herabfallen zu sichern und die hierfür erforderlichen (zivil- und öffentlich-rechtlichen) Zustimmungen einzuholen. Der Provider empfiehlt die Installation an einem unzugänglichen Ort oder in verschlossenen Behältnissen oder Räumen.

  3. Dem Kunden obliegt es ferner, auf eigene Kosten für den laufenden Stromanschluss der Hardware zu sorgen und diese vor Diebstahl oder Zerstörung zu schützen.        

  4. Der Provider verpflichtet sich, die Hardware nach den marktgängigen technischen Möglichleiten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.

  5. Der Kunde verpflichtet sich, die IP-Kameras zu kennzeichnen und die (eigenen und Gegen-)Spieler und Zuschauer über die Positionierung und den Einsatz in angemessener Weise, insbesondere durch Aushänge, zu informieren. Die Datenverarbeitung ist dabei auf das „berechtigte Interesse“ (gemäß Art 6 Abs 1 lit. f DSGVO) des Vereines an der Analyse der Spiele und der Verwertung der Aufnahmen zu Medienzwecken zu stützen.  

  1. Regelungen zum Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote des Providers sind, sofern keine ausdrücklich Annahmefrist genannt wird, unverbindlich und freibleibend.

  2. Der Provider kann dem Kunden während den Vertragsverhandlungen einen Zugang auf eine Demo-Version des Systems gewähren. Der Kunde sagt zu, die Nutzung des Zugangs ausschließlich zur Evaluierung der Services zu verwenden. Die Nutzungsmöglichkeit kann vom Provider jederzeit widerrufen werden.

  3. Der Vertragsabschluss erfolgt durch beidseitige firmenmäßige Unterfertigung des Angebotes des Providers oder durch den Abschluss im Online-Shop des Providers.

  4. Sämtliche vom Provider zugesagten Leistungsfristen stehen unter der Bedingung, dass der Kunde seinen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachkommt.      

  5. Der Umfang der Services und das Leistungspaket ergeben sich aus dem Angebot samt Leistungsbeschreibung der Services.

  6. Der Provider verpflichtet sich, das Go-Live bis zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt zu erfüllen, sofern keine unerwarteten Verzögerungen durch den Kunden oder Fremdservices entstehen.

  1. Leistungsfristen und Abnahme

  1. Die im Rahmen eines einvernehmlich festgelegten Zeitplanes vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht, so wird die Dauer der Verletzung den Leistungsfristen des Providers aufgeschlagen.

  2. Wird aus Verschulden des Provider eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als 8 Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als 3 Wochen überschritten, so kann der Kunde dem Provider schriftlich eine angemessene, mindestens 3-wöchige Nachfrist (unter Hinweis auf den sonst möglichen Vertragsrücktritt) setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

  3. Die Abnahme durch den Kunden dient der Feststellung der vertragskonformen Installation und Einsatzbereitschaft des Systems. Der Kunde ist verpflichtet, binnen 10 Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch den Provider für einen Abnahmetermin zur Verfügung zu stehen; der Abnahmetermin erfolgt ausschließlich remote und online.

  4. Allfällige Mängel sind schriftlich festzuhalten und vom Provider binnen angemessener Frist zu beheben.  

  5. Mängel der Priorität „Niedrig“ oder „Mittel” im Sinne des SLA berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Der Provider bleibt verpflichtet, auch diese Mängel binnen angemessener Frist zu beheben.

  6. Die Abnahme gilt jedenfalls als ausgeführt, wenn die Nutzung der Services durch den Kunden über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen stattfindet.

  1. Fremdservices

  1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die vom Provider angebotenen Dienste auch unter Einbeziehung von dritten Cloud-, Netz- oder SaaS-Anbietern angeboten werden, die dem Kunden offengelegt werden und dem Provider nicht als Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind.

  2. Der Provider ist berechtigt, die Kosten dieser Fremdservices gemäß dem Angebot an den Kunden im Zeitpunkt des Anfalls, monatlich im Nachhinein, weiter zu verrechnen, soweit sie im Angebot ausgewiesen sind.

  3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, bei Preisänderungen der Drittanbieter Anpassungen der vom Provider weiter verrechneten Fremdkosten zu fordern.

  4. Nach schriftlicher Zustimmung durch den Kunden ist der Provider berechtigt, mit den Drittanbietern Verträge im Namen des Kunden abzuschließen und so direkte Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zu etablieren.

  1. Updates, Upgrades und Support

  1. Der Kunde partizipiert ohne weitere Kosten an den Updates.

  2. Ein Anspruch des Kunden auf Upgrades besteht im Rahmen des Servicevertrages nicht.

  3. Die Leistung von Updates und Upgrades erfolgt nach den betriebswirtschaftlichen Maßgaben und Möglichkeiten des Providers.

  1. Zusatzaufträge

  1. Leistungen des Providers außerhalb des vereinbarten Umfangs im Bereich von Updates und Ticketing-Support sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

  2. Fragt der Kunde spezifische Änderungen der Services an, so wird der Provider dem Kunden ein entsprechendes schriftliches Angebot übermitteln sofern die Durchführung vom Provider als angemessen und durchführbar erachtet wird. Einen Anspruch auf Durchführung von Änderungen hat der Kunde nicht.

  3. Sofern der ausgewiesene Preis nicht ausdrücklich als Pauschalpreis bezeichnet und die Leistung in Stunden angegeben wird, handelt es sich bei dem Angebot um eine Kostenschätzung und der Kunde hat dem Provider die Leistungen nach tatsächlichem Aufwand („time & material“) zu bezahlen.      

  4. Für die Zusatzaufträge gelten die Regelungen zur Abnahme gemäß Punkt 5) analog.

  1. Verfügbarkeit und SLA  

  1. Der Provider erbringt seine Services mit höchstmöglicher Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Der Provider kann aber keine durchgängige Bereitstellung seiner Services gewährleisten.

  2. Der Provider sagt dem Kunden eine Verfügbarkeit seiner Services (nicht aber für Fremdservices) im Jahresdurchschnitt von zumindest 99,9% Uptime und generelle Verfügbarkeiten zu.

  3. Hiervon nicht umfasst sind vorab definierte Wartungszeiten und Ausfälle aufgrund von höherer Gewalt. Wartungsbedingte Unterbrechungen, die kürzer als 10 Minuten dauern, bedürfen keiner Vorankündigung und sind zwischen 22 und 6 Uhr am Sitz des Kunden zulässig. Vorab definierte Wartungsarbeiten, die länger als 10 Minuten dauern, bedürfen der Zustimmung des Kunden.

  4. Zur Bestimmung der Verfügbarkeit der Services des Providers werden die vom Provider gemessenen Werte auf Basis des Jahresdurchschnittes herangezogen.

  5. Der Kunde hat ferner Anspruch auf technischen Support und die Verwendung des Ticketing-Systems.

  6. Der Support des Providers erfolgt während der Supportzeit. Der Provider sagt keine Rufbereitschaft außerhalb der Supportzeit zu.  

  7. Für die Bearbeitung der Tickets erfolgt eine Priorisierung durch den Provider anhand folgender Kriterien:

Priorität

Beschreibung

Kritisch

Die zweckmäßige Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit. Alle Nutzer sind betroffen.

Hoch

Die zweckmäßige Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ist stark eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu. Alle oder eine Gruppe von Nutzern sind betroffen.

Mittel

Die zweckmäßige Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu. Eine Gruppe oder einzelne Nutzer sind betroffen.

Niedrig

Die zweckmäßige Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit. Einzelne Nutzer sind betroffen. Mitarbeiter des Kunden können den Fehler auch selbst beheben.

  1. Je nach Priorität gelten folgende Reaktionszeiten des Providers:

Priorität

Reaktionszeit

Standard Support in Stunden innerhalb Supportzeit

Kritisch

8

Hoch

16

Mittel

32

Niedrig

bis zum nächsten Update

  1. Rechte und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Services des Providers nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen und jedwede missbräuchliche Inanspruchnahme zu unterlassen.

  2. Die Services des Providers können Vorschläge enthalten, wie (Informations-)Pflichten und andere rechtliche Verpflichtungen erfüllt werden. Diese Vorschläge sind keine verbindlichen Ratschläge; der Provider bietet keine Rechtsberatung an. Der Kunde hat selbst zu entscheiden, ob er den Vorschlägen folgt, diese verwirft oder auf andere Weise entspricht. Der Provider rät dem Kunden, die Vorschläge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und sich diesbezüglich von geeigneten Personen beraten zu lassen.

  3. Der Kunde wird dem Provider zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ferner einen kompetenten Ansprechpartner benennen, der zur Abgabe von Erklärungen berechtigt wird. Er wird den Provider von allen Umständen informieren, die für die Erbringung der Services von Bedeutung sind. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Provider wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

  4. Sind Testläufe, Zugriffe auf das System des Kunden, Abnahmen, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte erforderlich oder zweckmäßig, verpflichtet sich der Kunde, sachkundige und zur Entscheidung bevollmächtigte Mitarbeiter abzustellen.

  1. Entgelte

  1. Der Provider ist berechtigt, das monatlichen Serviceentgelt ab dem Go-Live jeweils zum Beginn des Vertragsmonats im Vorhinein abzurechnen.

  2. Der Provider ist berechtigt, das jährliche Serviceentgelt ab dem Go-Live jeweils zum Beginn des Vertragsjahres für 12 Monate im Vorhinein abzurechnen

  3. Der Provider ist berechtigt, die im Angebot ausgewiesenen Fremdkosten jeweils nach Anfall abzurechnen.  

  4. Werden Einmalzahlungen vereinbart, so sind diese zur Gänze bei Vertragsabschluss fällig.

  5. Sofern für einen Zusatzauftrag kein Pauschalhonorar vereinbart wurde, verrechnet der Provider den im Angebot ausgewiesenen Stundensatz. Ist kein Stundensatz angegeben, gilt ein Betrag von netto € 150,00 je Stunde.

  6. Dem Provider steht ferner das Recht zu, Spesen für ausdrücklich vom Kunden verlangte Reisen nach tatsächlichem Anfall (Economy, Hotel****) gesondert in Rechnung zu stellen.

  1. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche der vom Provider angegebenen Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

  2. Sämtliche Rechnungen des Providers sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

  3. Der Provider ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Provider die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

  5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Provider sämtliche erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

  6. Der Provider behält sich im Falle der nicht rechtzeitigen oder vollständigen Bezahlung das Recht vor, den Zugang des Kunden zu den Services zu sperren. Weiters ist der Provider im Verzugsfall nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung des Kunden zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Providers aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Provider schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  8. Nicht ausdrücklich gewidmete Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Der Provider ist jedoch berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung anzurechnen.

  9. Die Serviceentgelte und der Stundensatz werden gemäß dem von Eurostat veröffentlichten HICP (Overall index; 2015 = 100%; European Union- 27 Countries (from 2020)) wertgesichert. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsbeginns des Servicevertrages verlautbarte Indexzahl, Berechnungsbasis für das zukünftige Serviceentgelt die jeweils zum Ende des Vertragsjahres zuletzt verlautbarte Indexzahl. Die Vertragsparteien sind berechtigt, einmal jährlich am 1.1. des jeweiligen Jahres frühestens jedoch nach einem Vertragsjahr schriftlich und mit Wirkung ausschließlich für die Zukunft eine Anpassung des Serviceentgeltes und des Stundensatzes zu verlangen.

  1. Dauer/Kündigung/ Mindestbezugsdauer/Vertragsrücktritt

  1. Der Servicevertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

  2. Es gilt beidseitig eine Mindestbezugsdauer von 12 Monaten als vereinbart. Die Mindestbezugsdauer definiert den Zeitraum, in dem die Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht ausgesprochen werden kann. Die Vereinbarung einer Mindestbezugsdauer stellt keine Befristung dar und lässt den Servicevertrag über den Zeitraum des Mindestbezuges weiterlaufen.

  3. Der Servicevertrag kann (nach Ablauf der Mindestbezugsdauer) grundsätzlich von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monate immer zum Ende des angefangenen Vertragsjahres (Vertragsjahr: 12 Monate) ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Bei ausbleiben einer Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um die jeweilige Mindesbezugsdauer.

  4. Die Kündigung des Servicevertrages aus wichtigem Grund bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Bei behebbar wichtigen Gründen ist vorab die Abmahnung samt angemessener Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen erforderlich, ehe die Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden kann.

  5. Für alle sonstigen beauftragten Dienstleistungen des Providers, die aus welchem dem Kunden zuzurechnenden Grund auch immer nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Provider das vereinbarte volle Entgelt. Die gesetzliche Anrechnungsbestimmung wird ausgeschlossen.

  1. Gewährleistung

  1. Der Provider leistet für seine entgeltlichen Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen.

  2. Die Services basieren größtenteils auf einer Eigenentwicklung des Providers und wird dem Kunden „as is“ (und gegebenenfalls mit den beauftragten Änderungen) zur Verfügung gestellt.

  3. Der Provider macht keinerlei ausdrückliche Zusagen für eine bestimmte Funktionalität oder Interoperabilität mit bestehenden oder zukünftigen Bedürfnissen des Kunden. Der Provider erbringt sämtliche Services jeweils nach Maßgabe der bestehenden technischen, wirtschaftlichen, betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten.

  1. Haftung

  1. Die Haftung des Providers und die seiner Organe, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Mitwirkende“) ist dem Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die der Provider zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung des Providers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitwirkenden.

  1. Verschwiegenheit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und Daten streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Bestimmung gilt auch nach Vertragsbeendigung.

  1. Referenz

Der Provider ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung zum Kunden hinzuweisen.

  1. Sonstiges

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Übermittlung eines firmenmäßig unterfertigten Schriftstückes als digitale Kopie (insbesondere Scan) entspricht der Schriftform. All dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

  3. Erfüllungsort ist in 1200 Wien.

  4. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

  1. Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich der Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 1200 Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

  

Der Servicevertrag kann (nach Ablauf der Mindestbezugsdauer) grundsätzlich von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monate immer zum Ende des angefangenen Vertragsjahres (Vertragsjahr: 12 Monate) ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Bei Ausbleiben einer Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um die jeweilige Mindestbezugsdauer